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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0158 E 17. Juni 1999 RS 1Stammrechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (Hinweis E 7.5.1998, 98/20/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200321.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015