RS Vfgh 1999/12/20 B1869/99

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung einer Ankündigungsabgabe für die Vornahme von öffentlichen Ankündigungen während eines bestimmten Zeitraumes.

Da die Antragstellerin keine konkreten Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation gemacht hat und überdies nicht hinreichend dargetan hat, warum - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß §161 Stmk LAO - mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1869.1999

Dokumentnummer

JFR_10008780_99B01869_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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