RS Vwgh 1999/10/21 96/07/0149

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der von der Feststellung des Erlöschens nach § 29 Abs 1 WRG Betroffene kraft Antragstellung rechtlich auch als Betreiber der Anlage (hier Wasserversorgungsanlage) und Konsensträger der Anlage anzusehen war, konnte der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit c WRG durch Anschlussverpflichtung bloß seiner Liegenschaft an die öffentliche Wasserversorgungsanlage noch nicht verwirklicht werden. Zur Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes bedurfte es vielmehr des Eintritts des gesetzten Endtermins hinsichtlich aller von der bewilligten Anlage bewilligungsgemäß versorgten Objekte (hier: Dem nunmehr von der Feststellung des Erlöschens nach § 29 Abs 1 WRG Betroffenen wurde ursprünglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage im Bereich näher genannter Parzellen der Katastralgemeinde X "zwecks Versorgung von rund 30 Haushalten mit Trinkwasser und Nutzwasser ..." erteilt. Unter Berufung auf § 21 WRG wurde "das gegenständliche Wasserrecht befristet bis zum Ausspruch des Anschlusszwanges an die zentrale Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y durch die Marktgemeinde Y").

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070149.X09

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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