RS Vwgh 1999/10/21 98/20/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/07/23 98/20/0175 4 (hier: Entscheidung nach § 6 AsylG 1997).

Stammrechtssatz

Mit dem Ausdruck "Feststellung" in § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 ist - anders als gem § 5 Abs 1 AsylG 1997 - nur die Annahme des Abweisungsgrundes oder Zurückweisungsgrundes zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Spruch des Bescheides (mit den Wendungen "als offensichtlich unbegründet", "als unzulässig" oder - iSd § 29 AsylG 1997 und § 32 AsylG 1997 - "wegen Unzuständigkeit") oder nur in den Gründen zum Ausdruck kommt. Daß die so verstandene "Feststellung" nicht zutrifft wird dann anzunehmen sein, wenn - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - der Asylantrag nicht "offensichtlich unbegründet" ist oder die "Unzuständigkeit" nicht "besteht". Damit entspricht die Anordnung des Gesetzgebers in bezug auf die Überprüfung von AntragsZURÜCKWEISUNGEN wegen "Unzuständigkeit" den allgemeinen Grundsätzen über die "Sache" eines derartigen Berufungsverfahrens gem § 66 AVG, während in bezug auf Entscheidungen nach § 6 AsylG 1997 klargestellt wird, daß nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit Gegenstand der Überprüfung ist. Die Berufung kann demnach nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Asylantrag zwar nicht "offensichtlich", aber doch "unbegründet" sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200196.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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