RS Vwgh 1999/10/21 96/07/0149

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/07/0232 1

Stammrechtssatz

Eine Befristung iSd § 21 Abs 1 WRG ist eine dem Bescheid auf Bewilligung einer Wasserbenutzung beigefügte Nebenbestimmung, welche die Rechtswirksamkeit dieses Verwaltungsaktes von einem bestimmten künftigen Ereignis abhängig macht. Die Behörde kann durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes, durch Bestimmung eines Zeitraumes, aber auch durch Hinweis auf irgendein Ereignis befristen; der Eintritt dieses Ereignisses muß aber gewiß sein (Hinweis E 27.4.1982, 82/07/0047).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070149.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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