RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Wenn in der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 15.7.1999, 99/07/0033) davon die Rede ist, Auflagen müssten so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, so bedeutet dies nicht, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind. An gesetzwidriger Unbestimmtheit und mangelnder Vollstreckungstauglichkeit leidet eine Auflage aber dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Auflage in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden. Diese für das Verhältnis zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid und Überprüfungsbescheid.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070080.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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