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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn in der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 15.7.1999, 99/07/0033) davon die Rede ist, Auflagen müssten so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, so bedeutet dies nicht, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind. An gesetzwidriger Unbestimmtheit und mangelnder Vollstreckungstauglichkeit leidet eine Auflage aber dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Auflage in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden. Diese für das Verhältnis zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid und Überprüfungsbescheid.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070080.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013