Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 WRG kein Raum. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden.
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070149.X03Im RIS seit
12.11.2001