RS Vwgh 1999/10/21 96/07/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 WRG kein Raum. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070149.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten