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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- sowie zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens, weil der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten KG, die Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges ist, nicht dafür gesorgt hatte, daß dieses Fahrzeug den Vorschriften des §103 Abs1 Z1 und §4 Abs7a KFG 1967 entsprach.
Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, wodurch dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung nicht möglich war. Insbesondere fehlen Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VfGH 28.03.96, B1054/96; 04.04.96, B887/96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2049.1999Dokumentnummer
JFR_09999889_99B02049_01