RS Vfgh 2000/1/11 B2049/99

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Veröffentlicht am 11.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- sowie zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens, weil der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten KG, die Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges ist, nicht dafür gesorgt hatte, daß dieses Fahrzeug den Vorschriften des §103 Abs1 Z1 und §4 Abs7a KFG 1967 entsprach.

Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, wodurch dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung nicht möglich war. Insbesondere fehlen Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VfGH 28.03.96, B1054/96; 04.04.96, B887/96).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2049.1999

Dokumentnummer

JFR_09999889_99B02049_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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