RS Vwgh 1999/10/21 94/15/0113

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §1 Abs3;
GewStG §11;
GewStG §6;
KStG 1966 §2 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Nur Aufwendungen und Erträge, die durch einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts veranlasst sind, dürfen das Einkommen des Betriebes beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch die Inhaberschaft. Soweit ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts seiner Trägerkörperschaft Vorteile zuwendet, die er Dritten nicht zugestehen würde, sind diese Zuwendungen nicht durch den Betrieb, sondern durch die Inhaberschaft veranlasst und stellen daher verdeckte Ausschüttungen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150113.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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