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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 72 Abs 1 lit c WRG, welche die Duldungspflicht der Grundeigentümer auch zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen ausdrücklich vorsieht, bietet als Rechtsgrundlage entsprechender Duldungsbescheide der Durchsetzung der dem bisher zur Wasserbenutzung Berechtigten nach § 29 Abs 1 WRG aufgetragenen Maßnahmen gegenüber Dritten im Wege einer Anrufung der Wasserrechtsbehörde den nötigen Schutz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070149.X04Im RIS seit
12.11.2001