RS Vwgh 1999/10/21 96/07/0149

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 72 Abs 1 lit c WRG, welche die Duldungspflicht der Grundeigentümer auch zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen ausdrücklich vorsieht, bietet als Rechtsgrundlage entsprechender Duldungsbescheide der Durchsetzung der dem bisher zur Wasserbenutzung Berechtigten nach § 29 Abs 1 WRG aufgetragenen Maßnahmen gegenüber Dritten im Wege einer Anrufung der Wasserrechtsbehörde den nötigen Schutz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070149.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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