RS Vfgh 2000/1/12 B1967/99

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Veröffentlicht am 12.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge, da der Antragsteller keine konkreten Angaben über seine Einkommens- und Vermögenssituation gemacht hat.

Vorschreibung einer Feilbietungsabgabe in der Höhe von S 182.000,--.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1967.1999

Dokumentnummer

JFR_09999888_99B01967_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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