RS Vwgh 1999/10/21 98/20/0290

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ein Asylwerber ist bei Vorliegen von Sippenhaftung in seinem Heimatland (hier: Irak) der Gefahr einer Verfolgung selbst dann ausgesetzt, wenn die bisherigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen nicht gegen ihn direkt, sondern zunächst nur gegen Familienangehörige gerichtet worden sind (Hinweis E 10.10.1996, 95/20/0494, 0495).

Siehe jedoch E 19. Dezember 2001, 98/20/0330.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200290.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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