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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ein Asylwerber ist bei Vorliegen von Sippenhaftung in seinem Heimatland (hier: Irak) der Gefahr einer Verfolgung selbst dann ausgesetzt, wenn die bisherigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen nicht gegen ihn direkt, sondern zunächst nur gegen Familienangehörige gerichtet worden sind (Hinweis E 10.10.1996, 95/20/0494, 0495).
Siehe jedoch E 19. Dezember 2001, 98/20/0330.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200290.X01Im RIS seit
12.02.2002