Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Einem Ausspruch nach § 111 Abs 4 WRG kommt normativer Charakter mit der Wirkung einer Vollstreckbarkeit der aus der Dienstbarkeit erfließenden Duldungsverpflichtung dann zu, wenn im betroffenen Abspruch die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, während es andernfalls der Beh obliegt, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid erst tauglich zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (Hinweis E 24.1.1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1979; E 12.12. 1996, 96/07/0086, 0087). Es ist daher im Grundsätzlichen nicht rechtswidrig, die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (hier betreffend die Erweiterung der Ortskanalisation) in einer für eine Vollstreckung der aus ihr erfließenden Duldungsverpflichtung nicht ausreichend bestimmte Dienstbarkeit durch einen gesondert erlassenen Bescheid über die Duldungspflicht des von der bewilligten Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümers in exekutierbarer Weise zu beschreiben. Konkretisieren darf die Wasserrechtsbehörde eine solche Duldungsverpflichtung allerdings nur auf der Basis ihrer Rechtsgrundlage, nämlich der Tatbestandsvoraussetzungen, auf denen die Rechtsfolge der Dienstbarkeitseinräumung nach § 111 Abs 4 Satz 1 WRG beruht.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070019.X01Im RIS seit
12.11.2001