Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636Rechtssatz
Auch bei einer knappen Begründung des bekämpften Bescheides bleibt für die Parteien des Verfahrens und die überprüfenden Kontrollinstanzen eine Nachvollziehbarkeit bestehen, wenn die vollinhaltliche Bestätigung der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung außer Zweifel steht (vgl zum bloßen Verweis auf die Begründung des bekämpften Bescheides E 30.3.1989, 88/16/0051, 0052, E 19.3.1991, 85/08/0042, E 27.4.1992, 90/19/0324; E 14.9.1992, 91/15/0044, zuletzt auch E 9.5.1996, 96/20/0068).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X01Im RIS seit
21.02.2002