RS Vwgh 1999/10/21 98/20/0512

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §38 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1999/06/17 99/20/0253 2

Stammrechtssatz

Rechtsirrtümer über den Beginn eines Fristenlaufes werden bei einer rechtskundigen Partei oder beim Einschreiten eines rechtskundigen Vertreters nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber bei der auf § 38 Abs 5 AsylG 1997 gestützten Amtsbeschwerde vor, weil der Wiedereinsetzungswerber die Antwort auf die Rechtsfrage nach der Bedeutung der Eintragungen in das Asylwerberinformationssystem für den Beginn des Fristenlaufes nach § 26 Abs 1 Z 4 VwGG weder unmittelbar dem Gesetz entnehmen noch auf Literatur oder Rechtsprechung zu dieser Frage zurückgreifen konnte und der Umstand, dass er nicht von selbst zu der im Beschluss vom 25. März 1999, Zl 98/20/0283, näher dargelegten Rechtsansicht, den Lauf der Frist für die Amtsbeschwerde nach § 38 Abs 5 AsylG 1997 mit der Eintragung der Entscheidung in die Datenbank des beschwerdeberechtigten Bundesministers beginnen zu lassen, nicht geeignet ist, den Vorwurf grober Sorgfaltswidrigkeit zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200512.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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