Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis geht u.a. hervor, daß der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich etwa ATS 38.341-- (netto) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Universitätsprofessor bezieht; als selbständiger Erwerbstätiger bezieht er weiters ein jährliches Nettoeinkommen idHv ca. ATS 150.000--. Der Einschreiter ist außerdem Eigentümer einer Wohnung in Wien und Hälfteeigentümer eines Hauses; er bewohnt eine Mietwohnung in Wien, für deren Benützung er monatlich ATS 10.000-- zu entrichten hat.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1870.1999Dokumentnummer
JFR_09999888_99B01870_01