RS Vfgh 2000/1/12 B1870/99

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Veröffentlicht am 12.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis geht u.a. hervor, daß der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich etwa ATS 38.341-- (netto) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Universitätsprofessor bezieht; als selbständiger Erwerbstätiger bezieht er weiters ein jährliches Nettoeinkommen idHv ca. ATS 150.000--. Der Einschreiter ist außerdem Eigentümer einer Wohnung in Wien und Hälfteeigentümer eines Hauses; er bewohnt eine Mietwohnung in Wien, für deren Benützung er monatlich ATS 10.000-- zu entrichten hat.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1870.1999

Dokumentnummer

JFR_09999888_99B01870_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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