RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0146

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AWG Tir 1990 §2 idF 1998/076;

Rechtssatz

Insofern durch die Bearbeitung des in die vom Betreiber in seine Abfallsortieranlage und Kompostieranlage gebrachten Abfalles in seiner Zusammensetzung verschiedener Abfall entsteht, ist er im Sinne der Begriffsbestimmungen (Abfallarten) des § 2 Abs 1 bis Abs 3 Tir AWG 1990 neu zu qualifizieren. Ob der so entstandene neu angefallene Abfall Hausmüll oder betrieblicher Abfall iSd Tir AWG 1990 ist, kann daher erst nach entsprechenden Feststellungen beurteilt werden (Bezüglich der Kriterien für die Unterscheidung von Hausmüll und betrieblichen Abfällen Hinweis auf E 15.7.1999, 97/07/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070146.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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