Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §38 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636Rechtssatz
Es besteht für Gefangene ein subjektiv-öffentliches Recht auf ausgewogene und den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Nahrung. Ein Anspruch auf vom allgemeinen Speiseplan abweichende Ernährung auch für andere Gefangene als die im § 38 Abs 2 StVG genannten lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X05Im RIS seit
21.02.2002