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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSGG §1;Rechtssatz
Aus § 11 Abs 1 und § 4 Abs 4 Vlbg GSLG lässt sich keine Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Mautordnung ableiten, mit welcher das Befahren der Bringungsanlage Personen unter der Bedingung der Entrichtung einer Maut ohne Bedachtnahme auf die Grundsätze der § 1 sowie § 4 Abs 3 und Abs 4 Vlbg GSLG ermöglicht werden sollte. Die mit einer solchen Regelung ausdrücklich geduldete Benutzung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bringungsanlage durch die Allgemeinheit läuft Inhalt, Absicht und Zweck des Vlbg GSLG diametral zuwider.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070217.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011