RS Vfgh 2000/1/12 B2074/99

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Veröffentlicht am 12.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin gegen ein Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, mit dem sie aufgefordert wurde, Herrn P M binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens als Person mit maßgeblichem Einfluß auf den Geschäftsbetrieb zu entfernen.

Da der angefochtene Bescheid nicht den Entzug der Gewerbeberechtigung zum Inhalt hat - die von der Antragstellerin zur Begründung des Antrages vorgebrachten Bedenken somit nicht gegen diesen Bescheid gerichtet werden können - und er überdies keinem Vollzug zugänglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2074.1999

Dokumentnummer

JFR_09999888_99B02074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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