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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge
Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin gegen ein Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, mit dem sie aufgefordert wurde, Herrn P M binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens als Person mit maßgeblichem Einfluß auf den Geschäftsbetrieb zu entfernen.
Da der angefochtene Bescheid nicht den Entzug der Gewerbeberechtigung zum Inhalt hat - die von der Antragstellerin zur Begründung des Antrages vorgebrachten Bedenken somit nicht gegen diesen Bescheid gerichtet werden können - und er überdies keinem Vollzug zugänglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2074.1999Dokumentnummer
JFR_09999888_99B02074_01