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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Rechtssatz
Die auf der Zustimmung zu einem Vorhaben beruhende Dienstbarkeitsbegründung nach § 111 Abs 4 WRG hat Geltung nur für das Vorhaben, dem vom Betroffenen die Zustimmung erteilt worden war. Eine Übertragung der Zustimmung des vom Vorhaben Betroffenen zum bewilligten Projekt auf das vom Bewilligungswerber geänderte Projekt kommt rechtlich nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070019.X02Im RIS seit
12.11.2001