RS VwGH Erkenntnis 1999/10/21 97/15/0087

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Rechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Beh (Hinweis E 23.1.1997, 95/15/0173). Die Ermessensübung ist zu begründen.

Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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