RS Vwgh 1999/10/22 98/02/0401

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §10;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch die Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (Hinweis E 2.12.1985, 83/10/0002).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020401.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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