RS Vwgh 1999/10/22 99/02/0216

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muss bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Besch zur Last gelegt wird, es sich handelt (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004); hiebei genügt zur Konkretisierung der Tatzeit iSd § 44a Z 1 VStG etwa das Datum der Aufforderung, jedenfalls aber das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe im Spruch des Straferkenntnisses (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0231).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020216.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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