RS Vfgh 2000/1/13 B1819/99

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Veröffentlicht am 13.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis und seinen Beilagen ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 16.089,10 bezieht und keine Geldschulden hat. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei minderjährigen Kindern werden durch den Erhalt monatlicher Alimente in der Höhe von S 1.000,-- gemildert.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1819.1999

Dokumentnummer

JFR_09999887_99B01819_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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