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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis und seinen Beilagen ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 16.089,10 bezieht und keine Geldschulden hat. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei minderjährigen Kindern werden durch den Erhalt monatlicher Alimente in der Höhe von S 1.000,-- gemildert.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1819.1999Dokumentnummer
JFR_09999887_99B01819_01