RS Vwgh 1999/10/22 96/02/0140

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §67d;

Rechtssatz

Wenn auch die Einholung einer förmlichen Gegenschrift in einem Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, so hat der betreffende unabhängige Verwaltungssenat im Falle der Erstattung einer Gegenschrift die Pflicht, diese dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen und ihm damit Gelegenheit zu geben, zu deren Inhalt ein Vorbringen zu erstatten (Hinweis E 18.5.1993, 93/11/0013). Diese Verpflichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde lediglich aus einer mehrzeiligen Wiedergabe des vom Bf auch im späteren Verlauf nicht bestrittenen bisherigen Verwaltungsgeschehens besteht und keinerlei Sachverhaltselemente oder rechtliche Erwägungen beinhaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996020140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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