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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs1 idF 1995/471;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0143Rechtssatz
Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur EIN VERWALTUNGSAKT vor (Hinweis E 6.5.1992, 91/01/0200, 17.12.1996, 94/01/0714; hier: Die jeweils im Zusammenhang zu sehenden Maßnahmen der Polizeiorgane zum Zweck der Beendigung des Verteilens von Flugblättern und zur Feststellung der Identität der von den Zwangsakten betroffenen Personen, die letztlich zur Festnahme und Anhaltung geführt haben, stellen selbständige Verwaltungsakte dar). Die belangte Behörde ist in dem Umfang als obsiegende Partei anzusehen, als der Bf seine Beschwerde zurückzieht bzw die Beschwerdepunkte reduziert. Wurden von mehreren Bf in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten und betrifft die Zurückziehung der Beschwerdepunkte durch mehrere Bf mehrere Verwaltungsakte, so ist gemäß § 79a Abs 7 AVG iVm § 52 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Der iSd § 79a Abs 3 AVG der belangten Behörde zustehende Ersatz von Vorlageaufwand ist daher bei teilweisem Obsiegen der Bf in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen hinsichtlich der zurückgezogenen Beschwerdepunkte ein Unterliegen hinsichtlich der Beschwerdepunkte, mit welchen die Bf obsiegt haben, gegenübersteht (Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0105, 0106, 23.2.1994, 93/01/0407, 0408, 8.9.1995, 95/02/0032, sowie 13.11.1997, 96/18/0612).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020142.X01Im RIS seit
03.04.2001