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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Entscheidend für die Qualifikation als öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG ist, dass die beurkundende Stelle eine inländische Behörde ist. Ausländische öffentliche Urkunden werden in Österreich als öffentliche Urkunden angesehen, wenn unter anderem die formelle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Errichtungsstaat besteht. Der ausländische Staat muss eine österreichische öffentliche Urkunde bezüglich ihrer Beweiskraft den eigenen öffentlichen Urkunden gleichstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020148.X02Im RIS seit
21.02.2002