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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung eines Säumniszuschlags wegen nicht fristgerechter Entrichtung einer Ankündigungsabgabe.
Der Verfassungsgerichtshof teilt zwar nicht die Auffassung der belangten Behörde, daß das der Antragstellerin nach der Rechtsprechung auferlegte Konkretisierungsgebot der Behörde die Beurteilung ermöglichen soll, ob der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Gleichwohl hätte die Antragstellerin zur Begründung des sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteils jedenfalls konkrete Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation machen müssen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1905.1999Dokumentnummer
JFR_09999886_99B01905_01