RS Vfgh 2000/1/14 B1905/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung eines Säumniszuschlags wegen nicht fristgerechter Entrichtung einer Ankündigungsabgabe.

Der Verfassungsgerichtshof teilt zwar nicht die Auffassung der belangten Behörde, daß das der Antragstellerin nach der Rechtsprechung auferlegte Konkretisierungsgebot der Behörde die Beurteilung ermöglichen soll, ob der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Gleichwohl hätte die Antragstellerin zur Begründung des sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteils jedenfalls konkrete Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation machen müssen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1905.1999

Dokumentnummer

JFR_09999886_99B01905_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten