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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob den Unfallsbeteiligten der Nachweis der erforderlichen Daten gemäß § 4 Abs 5 StVO (zu irgendeinem Zeitpunkt) möglich ist, sondern darauf, dass sie diesen Nachweis auch tatsächlich vorzunehmen bereit sind und so ihrer aus § 4 Abs 5 StVO abzuleitenden Pflicht entsprechen (hier war der ungarische Fahrzeuglenker zur Bekanntgabe der erforderlichen Daten erst nach Verständigung und Eintreffen der Sicherheitswacheorgane bereit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020148.X04Im RIS seit
21.02.2002