RS Vwgh 1999/10/22 99/02/0148

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §47;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 1996/201;

Rechtssatz

Ausländische öffentliche Urkunden können dann nicht zum Zweck des Identitätsnachweises iSd § 4 Abs 5 StVO dienen, wenn sie nicht in der in Österreich anzuwendenden Amtssprache abgefasst sind und so die Möglichkeit nicht gegeben ist, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klar stellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020148.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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