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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §47;Rechtssatz
Ausländische öffentliche Urkunden können dann nicht zum Zweck des Identitätsnachweises iSd § 4 Abs 5 StVO dienen, wenn sie nicht in der in Österreich anzuwendenden Amtssprache abgefasst sind und so die Möglichkeit nicht gegeben ist, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klar stellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020148.X03Im RIS seit
21.02.2002