RS Vwgh 1999/10/22 98/02/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/16 92/02/0250 1

Stammrechtssatz

Eine "Wohnung" iSd § 4 ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020218.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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