RS Vwgh 1999/10/27 97/09/0055

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs3 litc;
StPO 1975 §41;
VStG §51a Abs1;

Rechtssatz

§ 51a Abs 1 VStG orientiert sich an § 41 StPO und ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art 6 Abs 3 lit c MRK zu sehen (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.Mai 1991 im Fall Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10.Juni 1996 im Fall Benham gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1996/36/MRK). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Besch und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Besch drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090055.X02

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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