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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Verhängung einer Geldbuße iHv S 15.000,-- (zuzüglich Verfahrenskosten) über einen Rechtsanwalt wegen eines Disziplinarvergehens.
Der Beschwerdeführer hat weder ausgeführt, welche standesrechtlichen Nachteile für ihn mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides verbunden wären, noch hat er durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung der über ihn verhängten Geldbuße einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B47.2000Dokumentnummer
JFR_09999886_00B00047_01