RS Vfgh 2000/1/14 B47/00

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Verhängung einer Geldbuße iHv S 15.000,-- (zuzüglich Verfahrenskosten) über einen Rechtsanwalt wegen eines Disziplinarvergehens.

Der Beschwerdeführer hat weder ausgeführt, welche standesrechtlichen Nachteile für ihn mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides verbunden wären, noch hat er durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung der über ihn verhängten Geldbuße einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B47.2000

Dokumentnummer

JFR_09999886_00B00047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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