RS Vwgh 1999/10/27 98/12/0391

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
BKUVG §101 Abs1;
PG 1965 §12 Abs2 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Zwar trifft es zu, dass die für die Ruhestandsversetzung zuständige Aktiv-Dienstbehörde in ihrem Verfahren nicht zu prüfen hat, ob die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist oder dieser zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit hat, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursachen. Das schließt aber für sich allein nicht von vornherein aus, dass die im Ruhestandsversetzungsverfahren von der Aktiv-Dienstbehörde im Ruhestandsversetzungsbescheid verwerteten medizinischen Gutachten von den für die Ruhegenussbemessung zuständigen Pensions-Dienstbehörden unter dem in ihrem Verfahren allein nach § 4 Abs 4 Z 2 PG maßgebenden Gesichtspunkt geprüft werden können, ob sie für dessen Lösung hinreichen oder nicht. Ob dies zutrifft, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120391.X02

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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