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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs5 idF 1982/350;Rechtssatz
Unter LEHRAMTLICHEN PFLICHTEN iSd § 61 Abs 5 GehG idF BGBl Nr 1982/350 sind nur Supplierstunden, also die Vertretungen im Unterricht, zu vergüten. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Gesetzgeber verhalten wäre, jede allfällige Mehrleistung eines Beamten (hier: Wahrnehmung einer Vertretung) Zug um Zug finanziell abzugelten (vgl insbesondere zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit das E 8.November 1995, 92/12/0010, VwSlg 14356 A/1995). Demnach besteht nach § 61 Abs 5 GehG kein Anspruch des bf Landeslehrers auf Berücksichtigung bzw Abgeltung der vorübergehenden Wahrnehmung der Funktion als Schulleiterstellvertreter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120384.X01Im RIS seit
21.02.2002