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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/09/0036Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/02 92/09/0322 2Stammrechtssatz
Die EBzRV zu § 2 AuslBG weisen hinsichtlich der arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse ausdrücklich auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf § 2 Abs 1 ArbGerG und die dazu ergangene Judikatur hin. Es besteht damit kein Zweifel, daß der Gesetzgeber im AuslBG - abgesehen von der Ausnahme durch den Verweis auf gewerberechtliche und sonstige Vorschriften - den Begriff "arbeitnehmerähnliche Verhältnisse" nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften verstanden wissen wollte. Die Heranziehung des zum IESG ergangenen Erkenntnisses des VwGH (Auseinandersetzung mit dem Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses) vom 12.02.1986, 84/11/0234, VwSlg 12015 A/1986 auch für das AuslBG ist daher berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090033.X01Im RIS seit
03.04.2001