RS Vfgh 2000/1/21 B2036/99

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Veröffentlicht am 21.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung eines Antrags auf Berücksichtigung der Firmenwertabschreibung bei der Berechnung der Körperschaftsteuer.

Zwar führt die Antragstellerin aus, daß sie durch die Nichtberücksichtigung der Firmenwertabschreibung in ihrem Fortbestand extrem gefährdet sei, doch unterläßt sie es, konkrete Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu machen, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen würden, zu beurteilen, ob der Antragstellerin durch die Nichtberücksichtigung der Firmenwertabschreibung (dabei handelt es sich um einen Betrag idHv ATS 152.039,-- und somit um eine Steuerbelastung von rund ATS 50.000,--) ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst, da diese Beurteilung nur anhand konkreter Angaben vorgenommen werden kann.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2036.1999

Dokumentnummer

JFR_09999879_99B02036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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