RS Vwgh 1999/10/27 97/12/0274

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GdBG Tir 1970 §50a;
GehG 1956 §73 Abs3;
GehG 1956 §73 Abs4;
GehG 1956 §73b;

Rechtssatz

§ 73 Abs 3 GehG muss - auch zur Abgrenzung zu § 73b GehG - im Zusammenhang mit § 73 Abs 4 GehG gesehen werden. In § 73 Abs 4 GehG ist ausdrücklich normiert, dass die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Dienststufe gebührt. Aus dieser systematischen Stellung des § 73 Abs 3 GehG ergibt sich eindeutig, dass eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit b angeführten Ansätzen nur bei Ernennung in die betreffende Dienststufe zuerkannt werden kann (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120274.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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