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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
GdBG Tir 1970 §50a;Rechtssatz
§ 73 Abs 3 GehG muss - auch zur Abgrenzung zu § 73b GehG - im Zusammenhang mit § 73 Abs 4 GehG gesehen werden. In § 73 Abs 4 GehG ist ausdrücklich normiert, dass die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Dienststufe gebührt. Aus dieser systematischen Stellung des § 73 Abs 3 GehG ergibt sich eindeutig, dass eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit b angeführten Ansätzen nur bei Ernennung in die betreffende Dienststufe zuerkannt werden kann (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120274.X01Im RIS seit
19.07.2001