RS Vfgh 2000/1/24 B65/00

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil der angefochtene (sämtliche Anträge zurückweisende) Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist.

(Zurückweisung von Anträgen auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sowohl vor als auch nach Zuschlagserteilung und Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B65.2000

Dokumentnummer

JFR_09999876_00B00065_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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