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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §56 Abs2 impl;Rechtssatz
Der Begriff VERMUTUNG DER BEFANGENHEIT darf nicht soweit gefasst werden, dass nicht nur annähernd jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, sondern überhaupt jede Nebenbeschäftigung, die in Kontakt mit anderen Menschen besteht, als unzulässig anzusehen wäre (Hinweis E 18.3.1994, 92/12/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120173.X04Im RIS seit
15.01.2001