RS Vwgh 1999/10/27 97/09/0118

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 90/09/0068 3

Stammrechtssatz

Einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, kann eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden, zumal er ohnehin gewisse Aufwendungen einspart, die ihm sonst bei der Dienstausübung entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090118.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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