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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/25 90/09/0068 3Stammrechtssatz
Einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, kann eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden, zumal er ohnehin gewisse Aufwendungen einspart, die ihm sonst bei der Dienstausübung entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090118.X06Im RIS seit
20.11.2000