Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich etwa 11.400 S (netto) bezieht, Eigentümer einer Wohnung (bestehend aus zwei Zimmern, Küche sowie Bad/WC) ist sowie unter anderem über einen Bauspar- und zwei Versicherungsverträge verfügt. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B105.2000Dokumentnummer
JFR_09999876_00B00105_01