RS Vfgh 2000/1/24 B105/00

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich etwa 11.400 S (netto) bezieht, Eigentümer einer Wohnung (bestehend aus zwei Zimmern, Küche sowie Bad/WC) ist sowie unter anderem über einen Bauspar- und zwei Versicherungsverträge verfügt. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B105.2000

Dokumentnummer

JFR_09999876_00B00105_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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