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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH, mit dem ein beim UVS gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bewirkt nicht, dass die Berufungsfrist für die Bekämpfung des in der Hauptsache ergangenen Straferkenntnisses mit dem Datum der Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses neuerlich in Lauf gesetzt wird (Hinweis E 16.2.1999, 98/02/0377). Es ist aber, nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass es für die Rechtsstellung des Besch einen Unterschied macht, ob ein solcher Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Beschwerde ist daher zulässig.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090055.X01Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010