RS Vwgh 1999/10/27 98/12/0128

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §56;
UniStG 1997 §34 Abs8;
UniStG 1997 §59 Abs1;
UniStG 1997 §59 Abs4;

Rechtssatz

Die Antragstellerin oder der Antragsteller im Sinne des § 59 Abs 1 UniStG 1997 muss nach dem Gesetzeswortlaut zu diesem Zeitpunkt ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender sein. Im Hinblick auf die Fiktion des § 59 Abs 4 UniStG 1997 und den aus der Ausnahmebestimmung nach § 34 Abs 8 UniStG 1997 ableitbaren Grundsatz, dass Prüfungen für eine Studienrichtung an der Universität/Hochschule abzulegen sind, an der der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, ist davon auszugehen, dass erstens diese in § 59 Abs 1 UniStG 1997 geforderte Eigenschaft in Bezug auf jene Studienrichtung jener Universität bestehen muss, für die bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der (an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung als ordentlicher Studierender) positiv abgelegten Prüfung angestrebt wird und zweitens diese Eigenschaft auch noch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120128.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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