Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Antragstellerin oder der Antragsteller im Sinne des § 59 Abs 1 UniStG 1997 muss nach dem Gesetzeswortlaut zu diesem Zeitpunkt ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender sein. Im Hinblick auf die Fiktion des § 59 Abs 4 UniStG 1997 und den aus der Ausnahmebestimmung nach § 34 Abs 8 UniStG 1997 ableitbaren Grundsatz, dass Prüfungen für eine Studienrichtung an der Universität/Hochschule abzulegen sind, an der der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, ist davon auszugehen, dass erstens diese in § 59 Abs 1 UniStG 1997 geforderte Eigenschaft in Bezug auf jene Studienrichtung jener Universität bestehen muss, für die bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der (an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung als ordentlicher Studierender) positiv abgelegten Prüfung angestrebt wird und zweitens diese Eigenschaft auch noch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120128.X02Im RIS seit
20.11.2000