RS Vwgh 1999/10/27 98/09/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da ein Antrag zur Veränderung eines Denkmals nach § 5 Abs 1 DMSG nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem privatrechtlichen Interesse des Antragstellers dient, ist jeder (Miteigentümer) Eigentümer eines Denkmals zur Antragstellung iSd § 5 Abs 1 DMSG als Partei iSd § 8 AVG berechtigt. Auch die anderen Miteigentümer haben in einem von einem Miteigentümer initiierten Verfahren nach § 5 Abs 1 DMSG Parteistellung. Diese ist allerdings insofern nicht unbeschränkt, als den Miteigentümern Parteistellung nur dahingehend zukommt, eine Verletzung in ihren eigenen subjektiven Rechten geltend zu machen. Es ist ihnen hingegen verwehrt, öffentliche Interessen des Denkmalschutzes in einem derartigen Verfahren geltend zu machen, weil auf die Durchsetzung öffentlicher Interessen kein subjektives Recht besteht und in diesem Umfang keine Parteistellung erwachsen kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090307.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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