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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Da ein Antrag zur Veränderung eines Denkmals nach § 5 Abs 1 DMSG nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem privatrechtlichen Interesse des Antragstellers dient, ist jeder (Miteigentümer) Eigentümer eines Denkmals zur Antragstellung iSd § 5 Abs 1 DMSG als Partei iSd § 8 AVG berechtigt. Auch die anderen Miteigentümer haben in einem von einem Miteigentümer initiierten Verfahren nach § 5 Abs 1 DMSG Parteistellung. Diese ist allerdings insofern nicht unbeschränkt, als den Miteigentümern Parteistellung nur dahingehend zukommt, eine Verletzung in ihren eigenen subjektiven Rechten geltend zu machen. Es ist ihnen hingegen verwehrt, öffentliche Interessen des Denkmalschutzes in einem derartigen Verfahren geltend zu machen, weil auf die Durchsetzung öffentlicher Interessen kein subjektives Recht besteht und in diesem Umfang keine Parteistellung erwachsen kann.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090307.X02Im RIS seit
21.02.2002