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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E039 EG Art39;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);Rechtssatz
Die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art 6 Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 ist grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der türkische Staatsangehörige alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 23. Jänner 1997, in der Rechtssache C-171/95, Recep Tetik gegen Land Berlin), zB innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen Der EuGH hat für Angehörige aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einen der Stellensuche dienenden Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend bezeichnet und für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, ein weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt (Hinweis Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991, in der Rechtssache C-292/89, The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-0745, Randnummer 21).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989J0292 Antonissen VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090361.X03Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011