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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/11/19 97/09/0261 1Stammrechtssatz
Ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits über 4 Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat und seine Arbeit freiwillig aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, verliert seine Rechte aus Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei durch diese freiwillige Aufgabe der Arbeit nicht ohne weiteres, wenn er die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Formalitäten erfüllt, zB indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsmarktverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraumes zur Verfügung steht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0171 Recep Tetik VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090361.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011