RS Vwgh 1999/10/27 97/09/0361

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/19 97/09/0261 1

Stammrechtssatz

Ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits über 4 Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat und seine Arbeit freiwillig aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, verliert seine Rechte aus Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei durch diese freiwillige Aufgabe der Arbeit nicht ohne weiteres, wenn er die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Formalitäten erfüllt, zB indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsmarktverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraumes zur Verfügung steht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0171 Recep Tetik VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090361.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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