RS Vfgh 2000/1/24 B135/00

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich etwa 13.750 S (netto) bezieht, Eigentümer einer Wohnung (bestehend aus zwei Zimmern, Wohnküche sowie Bad/WC) ist sowie über einen Bauspar- und zwei Versicherungsverträge verfügt. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Die Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - auch bei Berücksichtigung der bestehenden Kreditschuld in Höhe von 1,900.000 S und der monatlichen Wohnungskosten von insgesamt 8.500 S - nicht vor.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B135.2000

Dokumentnummer

JFR_09999876_00B00135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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