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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich etwa 13.750 S (netto) bezieht, Eigentümer einer Wohnung (bestehend aus zwei Zimmern, Wohnküche sowie Bad/WC) ist sowie über einen Bauspar- und zwei Versicherungsverträge verfügt. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Die Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - auch bei Berücksichtigung der bestehenden Kreditschuld in Höhe von 1,900.000 S und der monatlichen Wohnungskosten von insgesamt 8.500 S - nicht vor.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B135.2000Dokumentnummer
JFR_09999876_00B00135_01