Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs 4 Z 2 PG bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis (hier: Dienstunfall) verursacht wurde. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führt, ist in Verbindung mit der (unter § 4 Abs 4 Z 2 PG genannten) 2ten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen: da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall (Berufskrankheit) nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (hier: BKUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreicht, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs 3 PG auszuschalten, muss dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung (will man nicht dem Gesetzgeber eine überflüssige Anordnung unterstellen) eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus ist - Hinweis E VwGH 29.9.1999, 99/12/0132 - abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem BKUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl in diesem Zusammenhang auch die zu § 9 Abs 4 PG in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, der - soweit dies hier von Bedeutung ist - wörtlich mit der späteren Bestimmung nach § 4 Abs 4 Z 2 PG übereinstimmt und offenbar eine Vorbildfunktion für diese Norm hat, ergangenen E VwGH 16.11.1994, 91/12/0025, und E VwGH 24.9.1997, 96/12/0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120391.X01Im RIS seit
01.03.2002